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Freie Dienstnehmer: Neue Regelungen ab 2026

Ab 1. Jänner 2026 treten neue Regelungen für freie DienstnehmerInnen in Kraft. Diese betreffen drei zentrale Bereiche: Erstens wird es erstmals auch für freie DienstnehmerInnen zwingende Kündigungsfristen und -termine geben. Zweitens können freie DienstnehmerInnen nun auch in Kollektivverträge einbezogen werden. Drittens sind AuftraggeberInnen zur Ausstellung von Dienstzetteln mit bestimmtem Mindestinhalt an freie DienstnehmerInnen verpflichtet.


Wer ist von den neuen Regelungen betroffen?

Von den ab 1. Jänner 2026 geltenden neuen Regelungen sind nicht alle freien DienstnehmerInnen, sondern nur die nach § 4 Abs 4 ASVG versicherten freien DienstnehmerInnen (sog. „arbeitnehmerähnliche DienstnehmerInnen“) betroffen. Das sind freie DienstnehmerInnen, die sich auf bestimmte oder unbestimmte Zeit zur Erbringung von Dienstleistungen verpflichten und aus dieser Tätigkeit ein Entgelt beziehen, die Dienstleistungen im Wesentlichen persönlich erbringen und über keine wesentlichen eigenen Betriebsmittel verfügen.


Zu den künftig geltenden Kündigungsfristen und -terminen

Für freie DienstnehmerInnen konnten bisher beliebige Kündigungsfristen und -termine vereinbart werden. Gesetzliche Vorgaben für Kündigungsfristen und -termine bestanden bisher ausschließlich für „echte“ ArbeitnehmerInnen. Ab dem 1. Jänner 2026 gelten auch für freie DienstnehmerInnen gesetzlich vorgegebene Kündigungsfristen und -termine, die sich an jenen für „echte“ ArbeitnehmerInnen orientieren.

Konkret werden folgende Kündigungsfristen für freie DienstnehmerInnen gelten:

  • 4 Wochen in den ersten beiden Dienstjahren; oder
  • 6 Wochen nach dem vollendeten zweiten Dienstjahr.

Die Kündigungstermine, die künftig auch für freie DienstnehmerInnen gesetzlich festgelegt sind, fallen auf den 15. oder den letzten Tag eines Kalendermonats.

Abweichende Kündigungsfristen und -termine zu Gunsten der freien DienstnehmerInnen können vertraglich vereinbart werden. Vertragliche Abweichungen zu deren Nachteil, wie etwa eine verkürzte Kündigungsfrist von zwei Wochen, sind hingegen unzulässig.

Mit dem Inkrafttreten der Reform kann bei freien Dienstverhältnissen vertraglich vereinbart werden, dass der erste Monat als „Probemonat“ gilt. Wird ein „Probemonat“ vereinbart, kann der freie Dienstvertrag jederzeit und ohne Angabe von Gründen sowohl vom AuftraggeberInnen als auch von dem/der freien DienstnehmerIn beendet werden.

Für bereits vor dem 1. Jänner 2026 bestehende freie Dienstverhältnisse sind die neuen gesetzlichen Regelungen grundsätzlich nicht anwendbar. Für diese bleiben Vereinbarungen von Kündigungsfristen und -terminen, die von den neuen gesetzlichen Regelungen abweichen, weiterhin gültig.


Zur Möglichkeit der Einbeziehung in Kollektivverträge

Die neuen gesetzlichen Regelungen für freie DienstnehmerInnen ab 1. Jänner 2026 sehen auch vor, dass diese in den Geltungsbereich von Kollektivverträgen aufgenommen werden können. Das bedeutet, dass die Kollektivvertragsparteien auf Arbeitgeber- und Arbeitnehmerseite zukünftig (!) eigene Kollektivverträge für freie DienstnehmerInnen abschließen können oder den Geltungsbereich bereits bestehender Kollektivverträge – zumindest in bestimmten Regelungsbereichen – auf freie DienstnehmerInnen erweitern können.

Dies könnte zu weitreichenden Änderungen der Arbeitsbedingungen für freie DienstnehmerInnen führen, da mittels Kollektivverträgen Regelungen, die derzeit nur für „echte“ ArbeitnehmerInnen gelten, zukünftig für freie DienstnehmerInnen nachgebildet werden könnten.

Ob es tatsächlich zur Regelung von Arbeitsbedingungen freier DienstnehmerInnen durch Kollektivverträge in einzelnen Branchen kommt, bleibt abzuwarten. Denn durch die Neuregelung entsteht keine Verpflichtung eigene Kollektivverträge zu schaffen bzw. freie DienstnehmerInnen in bestehenden Kollektivverträgen zu berücksichtigen.


Zu den neuen Mindestangaben bei Dienstzetteln

Bereits bisher waren AuftraggeberInnen dazu verpflichtet, ihren freien DienstnehmerInnen einen Dienstzettel auszustellen. Sofern für diese zukünftig auch ein Kollektivvertrag gilt, müssen AuftraggeberInnen ab 1. Jänner 2026 im Dienstzettel zusätzliche Angaben aufnehmen. Diesfalls müssen im auszustellenden Dienstzettel auch Angaben über den auf das Vertragsverhältnis anwendbaren Kollektivvertrag enthalten sein. Außerdem muss im Dienstzettel darauf hingewiesen werden, an welchem Ort im Betrieb der Kollektivvertrag zur Einsicht aufliegt.

Diese Verpflichtung gilt wiederrum ausschließlich für ab dem 1. Jänner 2026 abgeschlossene freie Dienstverhältnisse. Dienstzettel von bestehenden freien DienstnehmerInnen müssen nicht angepasst werden.


Fazit

Durch die gesetzlichen Änderungen werden bestimmte Vertragsbedingungen von freien DienstnehmerInnen an Arbeitsverhältnisse echter DienstnehmerInnen angenähert. Die praktischen Auswirkungen sind aber gering, solange noch keine Kollektiverträge auf freie DienstnehmerInnen anwendbar sind – es bleibt abzuwarten, ob dies bald der Fall sein wird.

Unsere Empfehlung: Überarbeiten Sie Musterdienstverträge und Dienstzettel für freie DienstnehmerInnen entsprechend den neuen Regelungen.

 

Ansprechpersonen

Philipp Maier: Partner, Wien

Victoria Fink: Senior Associate, Wien

Silvia Samek: Associate, Wien

 

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