Was hat das Homeoffice-Maßnahmenpaket gebracht?

 

Das Homeoffice-Maßnahmenpaket hat Gesetze ergänzt und angepasst, um Arbeiten im Homeoffice zu regeln, und ist mit 01.04.2021 in Kraft getreten. Die steuerrechtlichen Aspekte gelten rückwirkend ab 01.01.2021 und sind bis Ende 2023 befristet. Die Änderungen betreffen Arbeits-, Sozial- und Steuerrecht.

Kurz zusammengefasst, hat das Homeoffice-Maßnahmengesetz Folgendes gebracht:

  • Definition: Arbeit im Homeoffice liegt vor, wenn eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer (kurz: AN) Arbeitsleistungen in der Wohnung erbringt (§ 2h Abs 1 AVRAG). Davon sollen auch eine Wohnung in einem Nebenwohnsitz oder die Wohnung eines nahen Angehörigen oder Lebensgefährten erfasst sein.
  • Schriftliche Vereinbarung: Homeoffice soll freiwillig und im Einvernehmen festgelegt und gestaltet werden. Daher bedarf es einer schriftlichen Einzelvereinbarung zwischen Arbeitgeber (kurz: AG) und AN (§ 2h Abs 2 AVRAG). Der AG kann Homeoffice nicht einseitig anordnen. Der AN hat aber auch keinen Rechtsanspruch auf Homeoffice.
  • Vertragsdauer und -beendigung: Die Vereinbarung kann bei Vorliegen eines wichtigen Grundes unter Einhaltung einer Frist von einem Monat zum Letzten eines Kalendermonats durch AN oder AG gelöst werden. Ein wichtiger Grund kann die wesentliche Veränderung der betrieblichen Erfordernisse oder wesentliche Veränderungen der Wohnsituation des AN sein (§ 2h Abs 4 AVRAG). Unabhängig davon empfiehlt es sich, eine Regelung zur Dauer in die Homeoffice-Vereinbarung aufzunehmen, wie etwa eine Befristung oder bei unbefristeten Vertragsverhältnissen Kündigungsregelungen.
  • Arbeitsmittel: Der AG hat die für das regelmäßige Arbeiten im Homeoffice erforderlichen digitalen Arbeitsmittel (zB Hard- und Software, Mobiltelefon und Datenverbindung) bereitzustellen. Davon kann durch Einzelvereinbarung und Betriebsvereinbarung abgewichen werden, wenn der AG die angemessenen und erforderlichen Kosten, für die vom AN zur Verfügung gestellten digitalen Arbeitsmittel trägt. Die Kosten können auch pauschaliert werden.
  • Betriebsvereinbarung: Die Rahmenbedingungen für Arbeit im Homeoffice können auf betrieblicher Ebene durch Betriebsvereinbarung festgelegt werden (§ 97 Abs 1 Z 7 ArbVG), so es im Betrieb einen Betriebsrat gibt. Mit den einzelnen AN sind dennoch Einzelvereinbarungen zu treffen (siehe oben).
  • Dienstnehmerhaftpflicht: Wird dem AG durch im gemeinsamen Haushalt mit dem AN lebende Personen oder durch ein im Haushalt lebendes Tier im Zuge von Arbeiten im Homeoffice ein Schaden zugefügt, ist der Schaden dem AN als Schadensverursacher zuzurechnen (§ 2 Abs 4 DHG). Damit soll sichergestellt werden, dass der AN bei der Zufügung von Schäden an digitalen Arbeitsmitteln oder abgespeicherten Arbeitsergebnissen (zB. Bauplänen) durch Angehörige oder Haustiere haftet.
  • Arbeitsinspektion: Die Organe der Arbeitsinspektion sind zur Durchführung ihrer Aufgaben nicht berechtigt, private Wohnungen von AN im Homeoffice ohne deren Zustimmung zu betreten (Art 4 Abs 10 ArbIG). Ein Betreten mit Zustimmung des Arbeitnehmers ist zulässig.
  • Arbeitsunfall: Es erfolgt eine unfallversicherungsrechtliche Gleichbehandlung des Homeoffice mit der Beschäftigung in der Arbeits- oder Ausbildungsstätte. Arbeitsunfälle sind damit auch Unfälle, die sich im zeitlichen und ursächlichen Zusammenhang mit dem Homeoffice ereignen (§ 175 Abs 1a ASVG). Damit werden auch Wegunfälle vom Homeoffice aus erfasst. Wie bei der Arbeitsleistung am Betriebsort sind jene Wege eines AN geschützt, die zur Befriedigung lebensnotwendiger Bedürfnisse in der Nähe der Wohnung dienen (zB Einkäufe zum Mittagessen im Supermarkt, Besuch eines Gasthauses zum Mittagessen). Nicht umfasst sind Unfälle, die sich erst nach Beendigung der Arbeit oder in den Arbeitspausen ereignen, etwa bei der Erledigung des Tages- oder Wocheneinkaufs, Wege zur oder von der Kinderbetreuungseinrichtung, Tagesbetreuung oder Schule.
  • Homeoffice-Pauschale: Digitale Arbeitsmittel, die der AG zur Verfügung stellt (zB Computer, Bildschirm, Tastatur, Drucker, Handy, Datenanbindung), stellen keinen steuerpflichtigen Sachbezug des AN dar (§ 26 Z 9 EStG). Beträge, die der AG zur Abgeltung von Kosten aus der Homeoffice-Tätigkeit bezahlt, sind für max 100 Tage/Kalenderjahr iHv bis zu € 3,00/Homeoffice-Tag (=max. € 300,00/Kalenderjahr) steuerfrei (§ 26 Z 9 lit. a EStG) und auch in der Sozialversicherung beitragsfrei. Eine übersteigende Homeoffice-Pauschale stellt steuerpflichtigen Arbeitslohn dar (§ 26 Z 9 lit. b EStG). Leistet der AG weniger als € 3,00/Tag, kann der AN den Differenzbetrag als Werbungskosten geltend machen (§ 16 Abs. 1 Z 7a lit. b EStG).
  • Ergonomisch geeignetes Mobiliar: AN können ergonomisch geeignetes Mobiliar bis zu € 300,00/Kalenderjahr als Werbungskosten geltend machen, wenn zumindest 26 Tage/Jahr ausschließlich im Homeoffice gearbeitet wurde ( 16 Abs. 1 Z 7a EStG). Diese Regelung gilt rückwirkend für 2020 bis zu € 150,000. Für 2021 beträgt der Höchstbetrag € 300,00. Dieser vermindert sich um den Betrag, der für 2020 bereits berücksichtigt wurde. 2022 und 2023 beträgt der Höchstbetrag jeweils € 300,00.

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Frau Mag. Sylvia Unger ist seit 2001 Rechtsanwältin. 2011 gründete sie „Unger Rechtsanwälte“ in 1090 Wien. Sie berät mit ihrem Team Unternehmen aus unterschiedlichsten Branchen (zB Kredit- und Zahlungsinstitute, Flug-, Handels-, Produktions- und Dienstleistungsunternehmen). Ihre Schwerpunkte liegen im Arbeits-, Vertrags–, Unternehmens-, Zahlungsverkehrs- und Liegenschaftsrecht. Sie publiziert und trägt vor zu Zahlungsverkehrs- und Arbeitsrecht. Weitere Informationen zur Kanzlei finden Sie unter https://www.unger-rechtsanwaelte.at/.