Mag. Anna Mogeritsch
Geschäftsführerin
+43 664 882 98 275
anna.mogeritsch@lp-experts.com
„Mein persönliches Motto: Stillstand ist Rückschritt. Um erfolgreich zu bleiben, muss man sich stetig weiterentwickeln und dynamisch bleiben.“
Keine Entgeltfortzahlung, kein Urlaub, nur befristete Verträge – das sind nur einige Mythen, die sich um die Zeitarbeit ranken und Mitarbeiter:innen in dieser Beschäftigungsform ein unbehagliches Gefühl von Unsicherheiten vermitteln. Schwarze Schafe gibt es überall, auch in der Direktanstellung. Wir nehmen unsere Aufgabe jedoch sehr ernst und klären euch auf, was wirklich dahintersteckt und wie unsere Dienstnehmer:innen rechtlich abgesichert sind.
Fakt ist: Gesetz ist Gesetz! Auch für Zeitarbeitnehmer:innen kommen die diversen Bundesgesetze zur Anwendung, die auch für Direktangestellte gelten. So ist beispielsweise dein Urlaubsanspruch durch das Urlaubsgesetz gesichert und auch in der Zeitarbeit gelten für dich die Höchstarbeitszeitgrenzen laut Arbeitszeitgesetz. Demnach stehst du auf dieser Ebene den Direktangestellten um nichts nach.
Das Arbeitskräfteüberlassungsgesetz (AÜG) stellt den Schutz unserer Zeitarbeitnehmer:innen sicher. Besonders durch eine 2012 beschlossene Gesetzesnovelle wird nochmals mehr Bedacht auf den Schutz der Zeitarbeitnehmer:innen und die Gleichbehandlung gegenüber Direktangestellten genommen. Um nur ein Beispiel zu nennen, musst du laut §6a AÜG gegenüber vergleichbaren Arbeitnehmern:innen beim Beschäftigen hinsichtlich der Personalauswahl, den Arbeitsbedingungen und der Beendigung der Überlassung gleichgestellt sein.
Das AÜG sorgt für dich sogar für doppelten Schutz in vielerlei Hinsicht. Für den Arbeitnehmerschutz und die Fürsorgepflicht sind nämlich der Überlasser UND der Beschäftige verantwortlich.
Im nächsten Beitrag gehen wir auf das A und O einer guten Zusammenarbeit ein und welche Verträge oder Vereinbarungen bei der Zeitarbeit wirklich gelten.
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